Allgemeine Geschäftbedingungen (AGB) im Überblick
Allgemeine Geschäftsbedinungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Großhandels der Unternehmensgruppe Brüder Schlau
I. Geltungsbereich
I.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche zwischen der Schlau Großhandels GmbH & Co. KG, der Schlau Großhandels GmbH Süd-West, der HOMETREND GmbH und der DEKOWE GmbH & Co. KG (SCHLAU) und ihren Kunden geschlossenen Verträge und für die mit SCHLAU geführten Vertragsverhandlungen, soweit es sich bei diesen Kunden um Unternehmer im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB kann SCHLAU als Großhandel nicht bedienen.
I.2 Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden werden nicht Gegenstand von mit SCHLAU geschlossenen Verträgen, soweit dies nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
I.3 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AGB erfolgen lediglich klarstellend. Auch ohne derartige Klarstellungen sind sie unverändert anwendbar, soweit sie nicht in diesen AGB abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
I.4 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen, jedenfalls aber in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass SCHLAU in jedem Einzelfall wieder auf sie hinzuweisen hat.
II. Zustandekommen von Verträgen
II.1 Von SCHLAU unterbreitete Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Kunden Kollektionen, Kataloge, technische Unterlagen und sonstige Produkt-beschreibungen oder Unterlagen überlassen oder auf einer von SCHLAU betriebenen Website dargestellt worden sind und an denen sich SCHLAU Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
II.2 Warenbestellungen von Kunden und Annahmen von Angeboten stellen rechtsverbindliche Anträge im Sinne des § 145 BGB dar. SCHLAU kann Anträge binnen 14 Tagen annehmen (Auftragsbestätigung). Als Annahme bzw. Auftragsbestätigung gilt auch die Übergabe der Waren im stationären Handel.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
III.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Abgabe einer Bestellung von SCHLAU festgelegten aktuellen Preise als Nettopreise ab Lager zzgl. Umsatzsteuer. Es besteht kein Anspruch des Kunden, Waren zu vormals oder zukünftig geltenden Preisen zu erhalten.
III.2 Der vereinbarte Kaufpreis ist fällig in voller Höhe, jeweils ab Rechnungsstellung und Lieferung oder bei Übergabe der Ware im stationären Handel. Anders lautende Zahlungsziele und
-Konditionen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
III.3 SCHLAU ist berechtigt, Lieferungen oder Übergaben ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt SCHLAU spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei Kauf auf Rechnung bleibt eine Bonitätsprüfung vorbehalten. Die Datenübermittlung erfolgt dafür an Creditreform.
III.4 Mit Ablauf der in Ziffer III.2 genannten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der vereinbarte Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. SCHLAU behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens, insbesondere der Schadensersatzpauschale in Höhe von EUR 40,00 gemäß § 288 Abs. V BGB und des kaufmännischen Fälligkeitszinses gemäß § 353 HGB vor.
III.5 Falls Skontoabzug vereinbart wurde, ist dieser auf neue Rechnungs- bzw. Kaufpreisforderungen nicht zulässig, wenn zeitlich vorangegangene Rechnungs- bzw. Kaufpreisforderungen noch nicht vollständig beglichen sind.
III.6 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Mangelrechte des Kunden unberührt.
III.7 Wird nach Abschluss eines Einzelkaufvertrages erkennbar, dass der Anspruch von SCHLAU auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeiten des Kunden gefährdet wird, etwa aufgrund eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist SCHLAU nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung oder Konfektionierung unvertretbarer Sachen kann SCHLAU den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristensetzung bleiben unberührt.
III.8 Hat SCHLAU mit dem Kunden vereinbart, dass der vereinbarte Kaufpreis in Raten gezahlt werden kann, wird der jeweilige Restkaufpreis sofort in voller Höhe fällig, wenn der Kunde sich mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche im Verzug befindet.
III.9 Für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gilt für Bargeldzahlungen eine Höchstgrenze in Höhe von 4.999,99 € je Transaktion im Sinne des Geldwäschegesetzes (GWG).
IV. Lieferung und Gefahrübergang
IV.1 Der Verkauf erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.
IV.2 Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht im Einzelnen anderes vereinbart, ist SCHLAU berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
IV.3 Bei Versendungskäufen berechnet SCHLAU für die Lieferung von Waren ab einem Lieferwarenwert von netto EUR 200,00 eine Logistikpauschale in Höhe von 3,99 € je Lieferfahrt. Für die Lieferung von Waren mit einem Gesamtwert von unter netto EUR 200,00 berechnet SCHLAU eine Logistikpauschale in Höhe von 17,99 € je Lieferfahrt.
IV.4 Mehrkosten für die Lieferung anderer als Lagerwaren, der Lieferung ins Ausland oder für vom Kunden gewünschte Eil- und Expressgutlieferungen, trägt der Kunde und sind gesondert zu vereinbaren.
IV.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Abgabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
IV.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist SCHLAU berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Holt der Kunde die von ihm gekauften Waren nicht wie vereinbart ab oder gibt keine Anschrift für den vereinbarten Versendungskauf an, berechnet SCHLAU pauschale Lagerkosten in Höhe EUR 4,95 pro Lagereinheit pro Kalendertag, beginnend mit der Mitteilung der Abhol- oder Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehend geltend gemachte Zahlungsansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass SCHLAU überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
IV.7 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart werden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Verbindliche Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Störung auf den Verkehrswegen), soweit solche Hindernisse nachweislich einen erheblichen Einfluss auf die Lieferung haben. Dieses gilt auch dann, wenn diese Umstände in der vorgeschalteten Lieferkette eintreten. SCHLAU haftet bei Lieferverzögerungen nur für eigenes Verschulden und das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
V. Eigentumsvorbehalt
V.1 Die gelieferte Ware steht bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch ausstehenden Forderungen als Vorbehaltsware im Eigentum von SCHLAU (Kontokorrenteigentumsvorbehalt). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.
V.2 Der Kunde darf die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen üblichen Geschäftsbetriebs veräußern, vermarkten und/oder verarbeiten.
V.3 Der Eigentumsvorbehalt bleibt wirksam bei Vermischung und/oder Verarbeitung und erstreckt sich alsdann anteilmäßig auf das neue Produkt. Bei Veräußerung der Ware, unabhängig davon, ob verarbeitet oder unverarbeitet, tritt der Kunde bereits jetzt seine gesamte Forderung gegen seinen Kunden in Höhe unserer gesamten offenstehenden Forderung ab, soweit nicht anderweitig an Lieferanten bereits abgetreten. Im Falle der Vermischung und/oder Verarbeitung gilt diese als in unserem Auftrag erfolgt, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der Kunde tritt im Voraus seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neu entstandenen Sache entsprechend dem Wertanteil der verarbeiteten oder vermischten Waren an SCHLAU ab. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit Vorbehaltsware Dritter ist die Höhe der Abtretung wertmäßig nicht nur auf den Wertanteil begrenzt, sondern auch in Höhe des Wertes der verarbeiteten, vermischten bzw. vermengten Vorbehaltsware.
V.4 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil unter diesem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen, ist dem Kunden untersagt.
V.5 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die von SCHLAU gehaltenen Forderungen um mehr als 20%, wird SCHLAU auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach der Wahl von SCHLAU freigeben.
V.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen der SCHLAU zustehenden Rechte hat der Kunde SCHLAU unverzüglich Mitteilung zu machen.
V.7 Die Veräußerung von Waren, die noch unter Eigentumsvorbehalt stehen, außerhalb des ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsbetriebes sowie eine Abtretung aufgrund obiger Klausel SCHLAU zustehenden Forderungen, ist dem Kunden nicht gestattet.
VI. Mangelrechte
VI.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
VI.2 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet SCHLAU die Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur dann, wenn dies ausdrücklich oder sich zwingend mittelbar aus einer Beschaffenheitsvereinbarung ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt SCHLAU insoweit keine Haftung.
VI.3 SCHLAU haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) vollständig nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und Mängelanzeige, ist die Haftung von SCHLAU für den nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten.
VI.4 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann SCHLAU nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten. Ist die von SCHLAU gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
VI.5 SCHLAU kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
VI.6 Der Kunde hat SCHLAU die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf Verlangen zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn SCHLAU ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Aus- und Einbaukosten bleiben unberührt.
VI.7 Die zum Zweck der Prüfung einer Mangelrüge und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Aus- und Einbaukosten trägt SCHLAU nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann SCHLAU vom Kunden die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn und soweit der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
VI.8 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der Ziffer VII. und VIII. dieser AGB.
VI.9 Dem Kunden überlassene Proben und Muster gelten nur als Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Die Zusicherung einer Eigenschaft ist mit der Stellung von Proben und Mustern nicht verbunden, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
VI.10 SCHLAU ist nicht verpflichtet, mangelfrei gelieferte Ware zurückzunehmen. Eine nachträgliche Änderung oder (Teil-)Stornierung von Aufträgen erfordert eine besondere Vereinbarung und setzt voraus, dass sich die betroffene Ware noch im ursprünglichen mangelfreien und verkaufsfähigen Zustand befindet. Waren aus Sonderbestellungen und Waren, die SCHLAU nicht ständig in Handelsstandorten lagert, sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen. Für jede Rücknahme behält sich SCHLAU die Berechnung einer Rücknahmegebühr in Höhe von 15% des jeweiligen Warenkaufpreises vor.
VII. Haftung
VII.1 Soweit nachfolgend nicht etwas Anderes ausdrücklich geregelt ist, haftet SCHLAU bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
VII.2 Schadensersatz schuldet SCHLAU – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SCHLAU vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von SCHLAU jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
VII.3 Die in Ziffer VII.2 erfolgten Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten und bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden SCHLAU sich zurechnen lassen muss. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
VII.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn SCHLAU die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden gemäß §§ 650, 648 BGB wird ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
VIII.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Übergabe der Ware im stationären Handel.
VIII.2 Handelt es sich bei der gelieferten bzw. übergebenen Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Lieferung oder Übergabe im stationären Handel.
VIII.3 Die in Ziffern VIII.1 und VIII.2 genannten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche sowie außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadens-ersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer VII.2, Satz 1 (Verschuldenshaftung), wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht
IX.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien ist Porta Westfalica.
IX.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Schlau Großhandels GmbH & Co.KG HRA 9403
DEKOWE GmbH & Co KG HRB HRA 9883
Komplementärin jeweils: Schlau Großhandels Management GmbH HRB 15989
Schlau Großhandels GmbH Süd-West HRB 17511
HOMETREND GmbH HRB 15106
Oehrkstraße 1
32457 Porta Westfalica
Ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Brüder Schlau
Tel: +49 5731 / 765 – 432
Fax: +49 5731 / 765 – 110
E-Mail: info@schlau-grosshandel.de
Web: www.schlau-grosshandel.de
Geschäftsführer: Carolin Neffe, Christoph Wackerbauer
Zuständiges Gericht: Amtsgericht Bad Oeynhausen,
Ust-ID: DE 126013229